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   BGH, 19.12.2013 - V ZR 96/13   

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https://dejure.org/2013,42501
BGH, 19.12.2013 - V ZR 96/13 (https://dejure.org/2013,42501)
BGH, Entscheidung vom 19.12.2013 - V ZR 96/13 (https://dejure.org/2013,42501)
BGH, Entscheidung vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13 (https://dejure.org/2013,42501)
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Volltextveröffentlichungen (15)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 18 WoEigG, § 43 Nr 1 WoEigG vom 01.07.2007, § 43 Nr 2 WoEigG vom 01.07.2007, § 23 Nr 2 Buchst c GVG
    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Einordnung einer Entziehungsklage für Wohnungseigentum als Wohnungseigentumssache

  • IWW
  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Einordnung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums als Wohnungseigentumssachen

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Einziehungsklagen sind auch in einer aus zwei Wohnungseigentümern bestehenden Eigentümergemeinschaft Wohnungseigentumssache; §§ 18, 43 Nr. 1, 2, 62 Abs. 2 WEG

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Entziehung des Wohnungseigentums als Wohnungseigentumssache

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    WEG § 18, § 43 Nr. 1, 2
    Prozessrechtliche Einordnung der Entziehung von Wohnungseigentum als WEG-Sache

  • rewis.io

    Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts: Einordnung einer Entziehungsklage für Wohnungseigentum als Wohnungseigentumssache

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einordnung von Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums als Wohnungseigentumssachen

  • datenbank.nwb.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Entziehung des Wohnungseigentums ist Wohnungseigentumssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Rechtsstreit um die Entziehung der Eigentumswohnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Rechtsstreitigkeiten zwischen Wohnungseigentümern wegen Entziehung des Wohnungseigentums sind Wohnungseigentumssachen

  • koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)

    Entziehung des Wohnungseigentums

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bei Entziehungsklage ist Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Bei Entziehungsklage ist Nichtzulassungsbeschwerde ausgeschlossen

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Entziehungsklage nach § 18 WEG ist Wohnungseigentumssache nach § 43 WEG (IMR 2014, 128)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 452
  • MDR 2014, 335
  • NZM 2014, 247
  • ZMR 2015, 231
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 16.08.2010 - 16 W 25/10

    Streitwert einer Klage auf Entziehung des Wohnungseigentums

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - V ZR 96/13
    Nach nahezu einhelliger Meinung gilt dies auch für die Entziehungsklage, die gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit einzuordnen sei (OLG Köln, ZWE 2010, 461; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 74; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 14; Heinemann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 7; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 43 Rn. 67; BeckOK WEG/Hogenschurz, Edition 18, § 18 Rn. 52; Lemke/Müller, Immobilienrecht, § 18 WEG Rn. 8, § 43 Rn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 18 WEG Rn. 6, unklar § 43 Rn. 3, in der nur § 18 Abs. 3 WEG genannt ist; aA Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 18 Rn. 14, offen gelassen in dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 - V ZR 281/12, WuM 2013, 760).

    Das Interesse beider Parteien entspricht dem Verkehrswert des Wohnungseigentums der Beklagten; gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG ist für eine Entziehungsklage daher der volle Verkehrswert maßgeblich (OLG Köln, ZWE 2010, 461; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 49a GKG Rn. 15a; so schon für die Rechtslage vor dem 1. Juli 2007 Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZR 28/06, NZM 2006, 873).

  • BGH, 10.10.2013 - V ZR 281/12

    Wohnungseigentumssache: Verfahrensrechtliche Einordnung eines Streits zwischen

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - V ZR 96/13
    Nach nahezu einhelliger Meinung gilt dies auch für die Entziehungsklage, die gemäß § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG als wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit einzuordnen sei (OLG Köln, ZWE 2010, 461; Klein in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 43 Rn. 74; Spielbauer/Then, WEG, 2. Aufl., § 18 Rn. 14; Heinemann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 19 Rn. 7; Niedenführ in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten, WEG, 10. Aufl., § 43 Rn. 67; BeckOK WEG/Hogenschurz, Edition 18, § 18 Rn. 52; Lemke/Müller, Immobilienrecht, § 18 WEG Rn. 8, § 43 Rn. 2; Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 18 WEG Rn. 6, unklar § 43 Rn. 3, in der nur § 18 Abs. 3 WEG genannt ist; aA Riecke/Schmidt/Abramenko, WEG, 3. Aufl., § 43 Rn. 10; Bärmann/Pick, WEG, 19. Aufl., § 18 Rn. 14, offen gelassen in dem Beschluss des Senats vom 10. Oktober 2013 - V ZR 281/12, WuM 2013, 760).

    Vielmehr lassen sowohl die Gesetzessystematik als auch die Gesetzesbegründung darauf schließen, dass für eine gesonderte Regelung des Entziehungsverfahrens deshalb kein Bedarf mehr gesehen wurde, weil es wie andere Wohnungseigentumssachen nunmehr ohnehin nach der Zivilprozessordnung zu behandeln ist (vgl. BT-Drucks. 16/887, S. 42 zu Nr. 17; so bereits Senat, Beschluss vom 10. Oktober 2013 - V ZR 281/12, WuM 2013, 760).

  • BGH, 30.06.1995 - V ZR 118/94

    Abgrenzung der Zuständigkeit des Wohnungseigentums- und des Prozeßgerichts;

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - V ZR 96/13
    b) Entgegen der Auffassung der Kläger ist nicht das dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer vorgelagerte sachenrechtliche Grundverhältnis betroffen, über das in dem allgemeinen Verfahren nach der Zivilprozessordnung zu verhandeln und entscheiden wäre (Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 164 ff.).
  • BGH, 21.09.2006 - V ZR 28/06

    Streitwert der Eigentumsentziehungsklage

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - V ZR 96/13
    Das Interesse beider Parteien entspricht dem Verkehrswert des Wohnungseigentums der Beklagten; gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 GKG ist für eine Entziehungsklage daher der volle Verkehrswert maßgeblich (OLG Köln, ZWE 2010, 461; Suilmann in Jennißen, WEG, 3. Aufl., § 49a GKG Rn. 15a; so schon für die Rechtslage vor dem 1. Juli 2007 Senat, Beschluss vom 21. September 2006 - V ZR 28/06, NZM 2006, 873).
  • BGH, 22.01.2010 - V ZR 75/09

    Wohnungseigentum: Anspruch auf Veräußerung des Wohnungseigentums bei

    Auszug aus BGH, 19.12.2013 - V ZR 96/13
    Zwar wird das Entziehungsrecht in Zweiergemeinschaften gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 WEG nicht durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ausgeübt (vgl. auch § 19 Abs. 1 Satz 2 WEG); auch ist ein Entziehungsbeschluss entbehrlich (Senat, Urteil vom 22. Januar 2010 - V ZR 75/09, ZWE 2010, 179 f.).
  • BGH, 18.11.2016 - V ZR 221/15

    Entziehung des Wohnungseigentums: Pflicht des Erstehers der Eigentumswohnung zur

    Bei dem Entziehungsurteil handelt es sich um eine gerichtliche Entscheidung in einem Rechtsstreit gemäß § 43 WEG (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, ZWE 2014, 139 Rn. 4).
  • BGH, 10.07.2015 - V ZR 194/14

    Wohnungseigentum: Sachliche Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für eine

    Die alleine in Betracht kommenden Nr. 1 und 2 des § 43 WEG - je nachdem, welchem Tatbestand man Klagen zuordnet, die die rechtsfähige Wohnungseigentümergemeinschaft lediglich als gesetzliche Prozessstandschafterin nach § 10 Abs. 6 WEG führt (von dem Senat offengelassen, vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, BGH NZM 2014, 247 Rn. 7 mwN auch zum Streitstand) - sind nicht einschlägig.
  • BGH, 11.06.2015 - V ZB 34/13

    Streitigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft über Zuordnung von

    bb) Der Streit über die sachenrechtlichen Grundlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft gehört nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu den Wohnungseigentumssachen nach § 43 Nr. 1 WEG; er ist vielmehr eine allgemeine Zivilsache (Urteile vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 164 f., vom 26. Oktober 2012 - V ZR 57/12, ZfIR 2013, 377 Rn. 8 und vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, ZfIR 2014, 255 Rn. 6).
  • BGH, 17.03.2016 - V ZR 185/15

    Wohnungseigentumssache: Statthaftigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    Insoweit ergibt sich die Einordnung als Wohnungseigentumssache aus § 43 Nr. 1 oder Nr. 2 WEG (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2013 - V ZR 96/13, NZM 2014, 247 Rn. 7 mwN); welche dieser Bestimmungen einschlägig ist, ist nicht entscheidungserheblich.
  • OLG Köln, 20.01.2020 - 9 U 233/19
    Gegen eine automatische Beendigung einer privaten Krankenversicherung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Versicherungsnehmers spricht auch, dass nach höchstrichterlicher und obergerichtlicher Rechtsprechung aufgrund der fehlenden Massezugehörigkeit des privaten Krankenversicherungsvertrags und der aus ihm folgenden Rechte und Pflichten dem Insolvenzverwalter die Befugnis zur Kündigung eines solchen Versicherungsvertrags fehlt (BGH, Urt. v. 19.02.2014, - IV ZR 163/13 -, NJW-RR 2014, 452 ff. in juris Rn. 22; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.04.2013, - 7 U 142/12 -, VersR 2013, 990 ff. in juris Rn. 28 a.E.).

    Im Falle der Mehrfachversicherung haften die Versicherer nach dem auch in der privaten Krankenversicherung gemäß § 194 I S. 1 VVG anwendbaren § 78 I VVG als Gesamtschuldner, so dass der Versicherungsnehmer oder der Versicherte die Leistung nur einmal verlangen kann und gegen den anderen Versicherer keinen Anspruch mehr hätte (vgl. BGH, Urt. v. 19.02.2014, - IV ZR 163/13 -, NJW-RR 2014, 452 ff. in juris Rn. 21).

  • LG Frankfurt/Main, 03.05.2021 - 13 S 116/20

    Verwirkung des Entziehungsanspruchs?

    Die Streitwertfestsetzung folgt, da die Berufung vor dem 1. Dezember 2020 eingelegt wurde, noch aus § 49a GKG aF (§ 71 Abs. 1 S. 1 GKG - dazu Kirst, ZMR 2020, 1014 (1016)), wobei für eine Entziehungsklage der volle Verkehrswert maßgeblich ist (BGH NJW-RR 2014, 452 Rn. 10, beck-online).
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